Betrunken Fahrradfahren – Was habe ich zu befürchten?

Jeder hat es wahrscheinlich schon mal erlebt, da hatte man mal wieder ein Bier zu viel und Auto fahren ist nicht mehr drin. Zum Glück ist man extra mit dem Fahrrad gekommen und kann entspannt nach Hause radeln. Was sich irgendwie immer wie ein Spaziergang nur auf Rädern anfühlt, kann doch für mich keine Konsequenzen haben – oder?

Das ist, wie es zu erwarten war, natürlich falsch und diese kleine Radtour kann tatsächlich böse Konsequenzen für dich haben. Statistisch gesehen sind Fahrradfahrer – mit PKW-Fahrern zusammen – am häufigsten an Alkoholunfällen beteiligt, so war es im Schnitt auch im Jahr 2013 in Deutschland. Von 14.808 Verkehrsunfällen die durch Alkoholkonsum verursacht wurden, waren in 24,3% der Fälle, Fahrradfahrer beteiligt. Das ist eine nicht zu unterschätzende Summe und zeigt auf, dass sich viele der rechtlichen Lage nicht bewusst sind oder es ihnen schlichtweg egal zu sein scheint.

Zusätzlich zu der Gefahr eines Unfalls, kann es natürlich auch zu rechtlichen Konsequenzen kommen, auch wenn eigentlich alles glatt läuft.

Betrunken Radfahren – die gesetzliche Lage

Doch wie ist denn nun eigentlich die gesetzliche Lage? Im Gegensatz zum Auto fahren, bei dem der Promillewert schon mit 1,1 als strikte Fahruntauglichkeit deklariert wird, ist es bei Fahrradfahrern etwas gelassener, der BGH hat 1986 einen Promillewert von 1,7 als absolute Fahruntauglichkeit für Radfahrer definiert. Allerdings verliert man als Radfahrer nicht sofort den Führerschein, wenn man erwischt wird. So besteht die Möglichkeit durch eine kostenintensive Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), sich auf die Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs prüfen zu lassen. Nur bei Verweigerung oder nicht Bestehen wird der Führerschein endgültig entzogen, gleiches gilt auch für Wiederholungstäter auf dem Rad. 

Betrunken Radfahren in der Probezeit

Es gibt jedoch noch Ausnahmen die zu einem Führerscheinverlust unterhalb der 1,6 Promille Grenze führen können. Durch “alkoholtypisches Verhalten”, also ein unsicheres Fahrverhalten, z.B durch das Ziehen von Schlangenlinien, hin und her Schwanken und risikoreichen Manövern, kann der Führerschein auch bei einem geringeren Promillewert entzogen werden.

Ebenfalls Vorsicht ist bei Führerscheinbesitzern in der Probezeit geboten. Denn so kann bei Verstoß des Grenzwertes die Probezeit verlängert werden. Auch bei Nicht-Führerscheinbesitzern, kann noch nach dem Erwerb eine MPU angeordnet werden, die erst bei Bestehen den Führerschein freigibt.

Man sollte sich also nach seinem abendlichen Alkoholgenuss zweimal überlegen, ob man denn noch auf das Fahrrad steigen sollte. Gerade durch die Integration des Fahrradverkehrs in den städtischen Straßenverkehr, ist äußerste Vorsicht geboten und wer weiß, vielleicht wird der jetzige Grenzwert nicht doch noch einmal gesenkt.

Unter Bussgeld-info.de findest du weitere Infos.

(Quellen: Bußgeldkatalog / Arag, DVR)